AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 19.12.2025 · Revision 1.4
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- § 2 Angebot, Vertragsabschluss
- § 3 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen
- § 4 Preise, Zahlungsbedingungen
- § 5 Leistungs- und Lieferzeit
- § 6 Gefahrübergang, Verpackungskosten
- § 7 Abnahme, Übergabe
- § 8 Eigentumsvorbehalt
- § 9 Mängelhaftung, Haftung
- § 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
(1) Sofern nicht im Angebot etwas anderes bestimmt ist, ist unser Angebot mit der angegebenen Bindefrist verbindlich.
(2) Der Auftrag kommt mit der Bestellung zustande, wenn diese gemäß den gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Annahme des Angebotes ist.
(3) Wenn unser Angebot freibleibend ist, ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren. In diesem Fall können wir das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen; der Auftrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
§ 3 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen
(1) Bei Instandsetzungsleistungen schuldet ASE dem Kunden die Durchführung der Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, IEC-, APE-Normen).
(2) Soweit nicht im Angebot anders geregelt, sind bei Instandsetzungsleistungen Ersatzteile, Materialien oder Leistungen Dritter nicht im Leistungsumfang enthalten. Hierüber wird nach der Befundung des Instandsetzungsgegenstandes durch ASE ein gesondertes Angebot erstellt.
(3) Bei Kalibrierleistungen muss der Prüf-/Kalibriergegenstand mittels einer beigefügten Bedienungsanleitung ohne Spezialkenntnisse durch ASE bedienbar sein oder durch einen Mitarbeiter des Kunden bedient werden.
(4) Für Prüfungen beim Kunden wird der Prüfgegenstand ASE betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Für Prüfungen/Kalibrierungen in den Werkstätten der ASE erhält ASE den Prüf-/Kalibriergegenstand mit allen zum Betrieb notwendigen Zubehörteilen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere Anschlusskabeln, Steckern, Adaptern, Buchsen und Sensoren.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prüfberichten, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ASE Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Leistungs- und Lieferzeit
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten die im Angebot genannten Leistungs- und Lieferfristen.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Leistungs- und Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Leistungs- und Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
§ 6 Gefahrübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Abnahme, Übergabe
(1) Instandsetzungsleistungen gelten mit der Gegenzeichnung des Reparatur-/ Funktionsberichts als abgenommen, spätestens mit der vorbehaltlosen Inbetriebnahme der Leistung.
(2) Kalibrierleistungen gelten mit der Übergabe bzw. dem Erhalt des Kalibrierscheins oder der Quittierung der Kalibrierleistung als abgenommen.
(3) Die Kalibrierung gilt mit Übergabe des Kalibriergegenstandes, einschließlich der Zubehörteile, als abgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach
Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist befugt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderung aus dem Wiederverkauf in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) wird bereits im Voraus an ASE abgetreten. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden.
§ 9 Mängelhaftung, Haftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Mängelhaftung mit folgender Maßgabe.
(2) Soweit ein Mangel vorliegt, ist ASE nach ihrer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
(3) ASE kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen. Sofern kein Vorsatz vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine gesetzliche Bestimmung verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz 6 auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.